§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren
Kunden.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über
den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden
auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die
Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433,
651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für künftige Verträge über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden,
ohne daß wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müßten; über Änderungen unserer AVB werden
wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis
der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit
dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Vertragsschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies
gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen
(z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen
auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch
in elektronischer Form – überlassen haben, an denen
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von
7 Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei
Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit
der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist
nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung
des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere
die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferer.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden
erforderlich.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AVB und unsere
gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluß der
Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§
4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort
ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe
auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte
Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde
im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterläßt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus
anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der
Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf.
vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück,
sie werden Eigentum des Kunden.
(2) Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der
Ware oder gemäß gesondert vereinbarter Zahlungsziele.
Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 500,00 EUR
sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 50% des Kaufpreises
zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in
Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten
uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte
nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz
2 dieser AVB unberührt.
(5) Wird nach Abschluß des Vertrags erkennbar, daß unser
Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen
und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir
uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder
an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
Das Herausgabeverlangen ist nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse
zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis
der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis
das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt
insgesamt
bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem
Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung
der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt.
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel
seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall,
so können wir verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§
7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften
bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregreß gem. §§ 478,
479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über
die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über
die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen,
die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei
keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom
Hersteller
oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach
der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt
oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB).
Für öffentliche Äußerungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir
jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, daß er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377,
381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder
später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich
Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn
sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die
rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig
von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche
Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung)
innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst
wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware
zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfaßt weder den
Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir
ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
(nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich
ein Mangel vorliegt. Ausgeschlossen ist die Haftung für Aufwendungen,
die durch die Weiterverarbeitung unserer Leistungen entstehen und
wegen des Mangels wiederholt werden müssen. Stellt sich jedoch
ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus,
können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt
verlangen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel
besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir
die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht
des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.
§
9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt
die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.
1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen
für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438
Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438
Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregreß bei
Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten
auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen
des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers
gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluß internationalen Einheitsrechts, insbesondere
des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts
gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort
der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des
deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Berlin
oder das Amtsgericht Berlin Mitte. Wir sind jedoch auch berechtigt,
Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
|